Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung in das Vereinregister,
Geschäftsjahr
(1) Das
International
Education
Centre ist eine Vereinigung von Ärzten und weiteren Personen, die das Ziel des
Vereins unterstützen.
(2) Der
Verein hat seinen Sitz in München und wird im Vereinsregister vom Amtsgericht
München eingetragen.
(3) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziel, Gemeinnützigkeit
(1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach den
jeweils gültigen steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Ansehens deutscher Medizin auf
internationaler Ebene. Durch Analyse der im Ausland bestehenden
Medizinstrukturen und Informationen dient der Verein dem Erhalt der hochrangigen
medizinischen Versorgungsqualität in Deutschland und deren Weiterentwicklung
durch stärkere internationale Öffnung.
(2) Der
Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere durch:
a) Vorstellung der Gesundheitsstrukturen, insbesondere der Versorgungssituation
und der medizinischen Entwicklung im Land, durch das Training der ausländischen
Gastärzte in den Universitätskliniken.
b) die Veranstaltung der internationalen Kongresse im In- und Ausland und
Teilnahme an den internationalen Tagungen und Foren über medizinische
Gegebenheiten und Entwicklungen im In- und Ausland.
(3) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
§ 3 Mitglieder
(1)
Mitglied des Vereins können alle Ärzte und natürlichen Personen werden.
(2) Auf
entsprechenden Antrag beschließt der Vorstand über die Aufnahme neuer
Mitglieder.
(3) Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn dies
unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 1 erforderlich wird, wenn es die
Interessen des Vereins erheblich schädigt oder trotz wiederholter Aufforderung
der satzungsmäßigen Pflichten – insbesondere der Pflicht zur regelmäßigen
Beitragszahlung – nicht nachkommt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme zu geben.
(4) Die
Mitglieder wirken an der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben mit.
(5) Bei
der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Daneben werden von
den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Bei der Festlegung der Höhe der
Mitgliedsbeiträge soll die Finanzkraft der jeweiligen Mitglieder verhältnismäßig
berücksichtigt werden. Natürliche Personen können von der Leistung der
Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages befreit werden. In diesem Fall sind
sie verpflichtet, sich unter Nutzung ihres besonderen Wissens ehrenamtlich für
die Erfüllung der Vereinszwecke einzusetzen. Das Nähere zu der Aufnahmegebühr
und den Mitgliedsbeiträgen regelt die von der Mitgliederversammlung zu
erlassene Beitragsordnung.
(6) Die
Möglichkeit zur Inanspruchnahme besonderer Leistungen des Vereins, insbesondere
der Teilnahme an Veranstaltungen im In- und Ausland kann von den örtlichen
Gegebenheiten abhängig gemacht werden. Die Kosten für die Teilnahme eines
Mitgliedes an einer In- oder Auslandsveranstaltung sind durch den Verein zu
erstatten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch
a) den
freiwilligen Austritt
b) Tod
c) 2/3-Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, wenn den Vereinszielen
zuwider gehandelt worden ist.
Der
Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; ausgenommen Punkt b).
§ 5 Fördermitglieder
(1) Die
Fördermitglieder des Vereins können Unternehmen aus den Bereichen
Medizintechnik, Heil- und Hilfsmittelhersteller oder Pharma-Industrie werden.
(2) § 3
Absätze 2 bis 4 und § 4 gelten entsprechend. Für Fördermitglieder kann ein
abweichender Beitragssatz in der Beitragsordnung festgelegt werden.
(3)
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind zur beratenden Teilnahme an den
Mitgliederversammlungen berechtigt. Stellvertretung unter Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht ist zulässig.
(4)
Fördermitglieder erhalten im Rahmen der Möglichkeiten Gelegenheit, sich in den
Veröffentlichungen des Vereins darzustellen.
§ 6 Ehrenmitglieder
(1)
Personen, die sich durch die Förderung deutscher Medizin besonders verdient
gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
(2)
Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung beratend
teilzunehmen.
(3)
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(4) § 3
Absätze 2 bis 4 und § 4 gelten ebenso für Ehrenmitglieder.
§ 7 Organe, Vorstand
Organe
des Vereins sind:
1. der
Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
Der
Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Die
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem
Vorsitzenden. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie muss vom
Vorstand schriftlich bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer
Frist von 4 Wochen einberufen werden. Auf Beschluss des Vorstandes hat der
Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Sie regelt mit Beschlussfassung einfacher Mehrheit die Angelegenheiten des
Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand obliegt. Satzungsänderungen bedürfen
der 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche
Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(3)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(4) Die
Mitgliederversammlung sollte grundsätzlich mit einer von den stattfindenden
wissenschaftlichen Sitzungen verbunden werden.
§ 9 Leistungserbringung
Der
Verein stellt die von ihm erlangten Informationen grundsätzlich allen seinen
Mitgliedern zur Verfügung.
§ 10 Pflicht der Mitglieder
Alle
med. Mitglieder verpflichten sich, aktiv an der wissenschaftlichen Arbeit und an
den Tagungen der Gesellschaft teilzunehmen und die wissenschaftlichen Arbeiten
der Gesellschaft und ihrer Mitglieder zu nutzen und zu unterstützen.
Sie
sind weiterhin verpflichtet, die Ziele des Vereins praktisch und
wissenschaftlich zu vertreten, insbesondere
a) die
eigenen klinischen Erfahrungen und Ergebnisse nach den von der
Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien auszuwerten.
b) die
wissenschaftliche Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern zu pflegen und die
eigenen wissenschaftlichen und klinischen Ergebnisse allen Mitgliedern zum
Zwecke der gemeinsamen, auch publizistischen Auswertungen zugänglich zu machen.
§ 11 Beitrag
(1)
Beitragspflichtig sind alle ordentlichen Mitglieder.
(2) Der
Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3)
Jedes beitragspflichtige Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages bis zum 31. März
des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet.
§ 12 Protokoll
(1)
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein
Protokoll anzufertigen, das folgende Angaben enthalten muss:
- Ort und Datum der Sitzung
- Tagesordnung
- Name des Sitzungsleiters und des Schriftführers
- Zahl der Teilnehmer
- Wortlaut der gefassten Beschlüsse und Ergebnisse der Wahlen mit Stimmen-
verhältnis
(2) Das
Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und
allen Mitgliedern des Vereins auszuhändigen. Ein Einspruch gegen das Protokoll
ist beim Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des
Protokolls zu erheben. Über den Einspruch ist in der nächsten Sitzung zu
entscheiden.
§ 13 Vergütung, Auslagenersatz
Vergütungen und Auslagenersatz erfolgen gemäß der Reisekostenordnung des
Vereins. Diese wird vom Vorstand beschlossen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾ -
Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder-Stimmen (§ 3) aufgelöst werden.
(2)
Sind bei einer Mitgliederversammlung weniger als ¾ der ordentlichen Mitglieder
(§ 3) anwesend, kann der Vorsitzende unverzüglich zu einer erneuten
Mitgliederver-sammlung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen mit gleicher
Tagesordnung einladen. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In dieser
Mitgliederversammlung genügt für den Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von ¾ der
anwesenden ordentlichen Mitglieder (§ 3). Auf diese Satzungsbestimmung ist in
der Einladung hinzuweisen.
(3)
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen - nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten - an eine
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige
Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: München, 06.12.2004