Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung in das Vereinregister, Geschäftsjahr

(1) Das International Education Centre ist eine Vereinigung von Ärzten und weiteren Personen, die das Ziel des Vereins unterstützen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München und wird im Vereinsregister vom Amtsge­richt München eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziel, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach den jeweils gültigen steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Ansehens deutscher Medizin auf internationaler Ebene. Durch Analyse der im Ausland bestehenden Medizinstrukturen und Informationen dient der Verein dem Erhalt der hochrangigen medizinischen Versorgungsqualität in Deutschland und deren Weiterentwicklung durch stärkere internationale Öffnung.

(2) Der Verein erfüllt seinen Zweck insbesondere durch:

a) Vorstellung der Gesundheitsstrukturen, insbesondere der Versorgungssituation und der medizinischen Entwicklung im Land, durch das Training der ausländischen Gastärzte in den Universitätskliniken.

b) die Veranstaltung der internationalen Kongresse im In- und Ausland und Teilnahme an den internationalen Tagungen und Foren über medizinische Gegebenheiten und Entwicklungen im In- und Ausland.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. 

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins können alle Ärzte und natürlichen Personen werden.

(2) Auf entsprechenden Antrag beschließt der Vorstand über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn dies unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 1 erforderlich wird, wenn es die Interessen des Vereins erheblich schädigt oder trotz wiederholter Aufforderung der satzungsmäßigen Pflichten – insbesondere der Pflicht zur regelmäßigen Beitragszahlung – nicht nachkommt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.

(4) Die Mitglieder wirken an der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben mit.

(5) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Daneben werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Bei der Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge soll die Finanzkraft der jeweiligen Mitglieder verhältnismäßig berücksichtigt werden. Natürliche Personen können von der Leistung der Aufnahme­gebühr und des Mitgliedsbeitrages befreit werden. In diesem Fall sind sie verpflichtet, sich unter Nutzung ihres besonderen Wissens ehrenamtlich für die Erfüllung der Ver­einszwecke einzusetzen. Das Nähere zu der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbei­trägen regelt die von der Mitgliederversammlung zu erlassene Beitragsordnung.

(6) Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme besonderer Leistungen des Vereins, insbe­sondere der Teilnahme an Veranstaltungen im In- und Ausland kann von den örtli­chen Gegebenheiten abhängig gemacht werden. Die Kosten für die Teilnahme eines Mitgliedes an einer In- oder Auslandsveranstaltung sind durch den Verein zu erstatten.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) den freiwilligen Austritt
b) Tod
c) 2/3-Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, wenn den Vereinszielen zu­wider gehandelt worden ist.

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären; ausgenommen Punkt b). 

§ 5 Fördermitglieder

(1) Die Fördermitglieder des Vereins können Unternehmen aus den Bereichen Medi­zintechnik, Heil- und Hilfsmittelhersteller oder Pharma-Industrie werden.

(2) § 3 Absätze 2 bis 4 und § 4 gelten entsprechend. Für Fördermitglieder kann ein abweichender Beitragssatz in der Beitragsordnung festgelegt werden.

(3) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind zur beratenden Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt. Stellvertretung unter Vorlage einer schriftli­chen Vollmacht ist zulässig.

(4) Fördermitglieder erhalten im Rahmen der Möglichkeiten Gelegenheit, sich in den Veröffentlichungen des Vereins darzustellen.

 

§ 6 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich durch die Förderung deutscher Medizin besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung beratend teilzu­nehmen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) § 3 Absätze 2 bis 4 und § 4 gelten ebenso für Ehrenmitglieder. 

§ 7 Organe, Vorstand

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie muss vom Vorstand schriftlich bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden. Auf Beschluss des Vorstandes hat der Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit­glieder beschlussfähig.
Sie regelt mit Beschlussfassung einfacher Mehrheit die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand obliegt. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(4) Die Mitgliederversammlung sollte grundsätzlich mit einer von den stattfindenden wissenschaftlichen Sitzungen verbunden werden.

 

§ 9 Leistungserbringung

Der Verein stellt die von ihm erlangten Informationen grundsätzlich allen seinen Mitgliedern zur Verfügung.

 

§ 10 Pflicht der Mitglieder

Alle med. Mitglieder verpflichten sich, aktiv an der wissenschaftlichen Arbeit und an den Tagungen der Gesellschaft teilzunehmen und die wissenschaftlichen Arbeiten der Gesellschaft und ihrer Mitglieder zu nutzen und zu unterstützen.

Sie sind weiterhin verpflichtet, die Ziele des Vereins praktisch und wissenschaftlich zu vertreten, insbesondere

a) die eigenen klinischen Erfahrungen und Ergebnisse nach den von der Mitglieder­versammlung aufgestellten Richtlinien auszuwerten.

b) die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern zu pflegen und die eigenen wissenschaftlichen und klinischen Ergebnisse allen Mitgliedern zum Zwecke der gemeinsamen, auch publizistischen Auswertungen zugänglich zu ma­chen.

 

§ 11 Beitrag

(1) Beitragspflichtig sind alle ordentlichen Mitglieder.

(2) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Jedes beitragspflichtige Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet.

 

§ 12 Protokoll

(1) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das folgende Angaben enthalten muss:
- Ort und Datum der Sitzung
- Tagesordnung
- Name des Sitzungsleiters und des Schriftführers
- Zahl der Teilnehmer
- Wortlaut der gefassten Beschlüsse und Ergebnisse der Wahlen mit Stimmen-
verhältnis

(2) Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vereins auszuhändigen. Ein Einspruch gegen das Protokoll ist beim Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Protokolls zu erheben. Über den Einspruch ist in der nächsten Sitzung zu entscheiden. 

§ 13 Vergütung, Auslagenersatz

Vergütungen und Auslagenersatz erfolgen gemäß der Reisekostenordnung des Vereins. Diese wird vom Vorstand beschlossen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾ - Mehr­heit aller ordentlichen Mitglieder-Stimmen (§ 3) aufgelöst werden.

(2) Sind bei einer Mitgliederversammlung weniger als ¾ der ordentlichen Mitglieder (§ 3) anwesend, kann der Vorsitzende unverzüglich zu einer erneuten Mitgliederver-sammlung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung ein­laden. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In dieser Mitgliederversammlung genügt für den Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mit­glieder (§ 3). Auf diese Satzungsbestimmung ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen - nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten - an eine durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: München, 06.12.2004